Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn / besonderes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV / besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG / Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Verweigerung der Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme der Mutter des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 4 ff. zu Art. 3 AIG). 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Schweiz und Indien keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche der Mutter des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. 4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch seiner Mutter gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls –über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bis zur Einreise in die Schweiz im 2023 habe seine Mutter alleine in Indien gelebt, wo sie zunächst von ihrem Ehemann, dem Vater des Beschwerdeführers, und anschliessend bis Ende 2022 von einer Nachbarin betreut worden sei. Seit dem Tod seines Vaters vor etwa drei Jahren und dem Wegfall der Nachbarin als Betreuungsperson sei es als nächster männlicher Verwandter nun die Aufgabe des Beschwerdeführers, sich um das Wohl und den Unterhalt seiner betagten Mutter zu kümmern. Seine beiden Schwestern lebten zwar ebenfalls in Indien, seien aber durch ihre Ehen in neue Familien eingebunden und daher nicht in der Lage, diese Verantwortung zu übernehmen, zumal sie weit von der Mutter entfernt lebten. Seit vier Jahren überweise er regelmässig Geld zur Unterstützung seiner Mutter. Mittlerweile sei sie jedoch auch im Alltag auf persönliche Betreuung angewiesen. Nachdem die Nachbarin nicht mehr für seine Mutter habe sorgen können, habe der Beschwerdeführer seine Mutter mit einem Besuchervisum in die Schweiz geholt, um zusammen mit seiner Frau für sie sorgen zu können. Eine Rückkehr nach Indien sei für seine Mutter unzumutbar, da sie dort ohne die dringend benötigte Hilfe nicht zurechtkäme. Zudem sei ihr Gesundheitszustand chronisch und verschlechtere sich stetig. Auch psychisch leide sie stark unter dem Verlust ihres Ehemannes. Seine Familie habe stets eine enge Bindung gepflegt, und seine Mutter habe auch durch ihre Besuche in den Jahren 2013, 2017 und 2023 eine starke Verbundenheit zur Schweiz entwickelt. Sie habe während dieser Aufenthalte Zeit im Restaurant der Familie von A. verbracht und sei in die Berge sowie in verschiedene Städte gereist. Seine Mutter sei auf dauerhafte Unterstützung angewiesen, die nur er in der Schweiz leisten könne. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Mutter weder Vermögen noch eine Rente habe, er übernehme deshalb die Garantie für ihre finanzielle Versorgung. 5.2 Während der Beschwerdeführer bereits seit 1991 in der Schweiz lebt, zog seine Mutter erst im März 2023 zu ihm. Nach dem Tod ihres Ehemannes und der Krankheit ihrer Nachbarin lebte die Mutter des Beschwerdeführers unbestrittenermassen von Ende 2022 bis März 2023 alleine in Indien. Inwiefern zwischen ihr und ihrem in der Schweiz lebenden Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen des intensiven Kontakts und der damit zusammenhängenden moralischen Unterstützung sowie der gesundheitlichen Beschwerden genügen in diesem Zusammenhang nicht.
Dispositiv
- Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t :
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. November 2024 (810 24 75) Ausländerrecht Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn / besonderes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV / besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG / Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Moritz Jäggy, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Vorinstanz Betreff Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn (RRB Nr. 259 vom 5. März 2024) A. A. (geb. 1966) stammt aus einer fünfköpfigen Familie, die aus seiner Mutter B. (geb. 1943), zwei Schwestern und seinem verstorbenen Vater besteht. Bis 1991 lebte die Familie gemeinsam in Indien, bevor A. nach C. zog, während der Rest der Familie in Indien blieb. Heute lebt er mit seiner Ehefrau D. und den beiden Kindern E. (geb. 2007) und F. (geb. 2010) in einem 4-Zimmer-Einfamilienhaus in G. . A. und D. führen ein indisches Restaurant in C. . A. , D. und F. sind Staatsangehörige von Indien, E. ist Staatsangehörige von Kanada und alle haben sie eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. B. ist indische Staatsangehörige. B. Am 26. Mai 2023 stellte A. , immer vertreten durch Moritz Jäggy, Advokat, beim Amt für Migration und Bürgerrecht (AfMB) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin nach Art. 28 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 für seine Mutter B. . Im Wesentlichen begründete er dies damit, dass nach indischer Kultur das jeweils nächste männliche Familienmitglied für die ältere Generation sorgen müsse. C. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 gewährte das AfMB A. das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung für B. . D. Mit Verfügung vom 11. August 2023 verweigerte das AfMB die beantragte Einreisebewilligung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass B. keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz und keine eigenen finanziellen Mittel zur Deckung der Lebenskosten in der Schweiz habe. Auch erscheine es fraglich, ob A. genügend Geld habe, sollte seine über achtzigjährige und pflegebedürftige Mutter einst in ein Pflegeheim müssen. Das AfMB bejahte die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, verneinte einen Härtefall und ordnete die sofortige Ausreise aus der Schweiz an. E. Gegen diese Verfügung hat A. mit Eingabe vom 25. August 2023 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde erhoben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2023 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Ausserdem sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Vorinstanz aufzuheben, eventualiter sei B. eine angemessene Frist zur Ausreise zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die notwendigen Voraussetzungen nach Art. 28 AIG erfüllt seien. Zudem machte er einen Härtefall geltend, da eine Pflege durch die Schwestern oder Dritte undenkbar sei. F. Mit Schreiben vom 25. September 2023 erklärte der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat A. , warum sein Gesuch um Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unnötig sei, und erlaubte seiner Mutter, das Verfahren um eine Aufenthaltsbewilligung hier abwarten zu dürfen. G. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 259 vom 5. März 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2023 betreffend Einreisebewilligung für B. ab. B. s Aufenthalt in der Schweiz sei nicht vom durch Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens geschützt. Obschon das Mindestalter nach Art. 28 lit. a AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 vorliege, sei eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG alleine durch die Besuche nicht gegeben. Somit scheitere eine Zulassung zum Aufenthalt in der Schweiz, da es an einem kumulativen Kriterium der Voraussetzungen nach Art. 28 AIG mangle. Ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sei ebenfalls nicht ersichtlich. H. Am 15. März 2024 erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den RRB Nr. 259. Er begehrte, der RRB Nr. 259 vom 5. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben (1) und es sei B. eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen (2); unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatskasse (3). B. habe gestützt auf die EMRK und die BV Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Auch nach pflichtgemässem Ermessen sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und eine Verweigerung derselben sei unverhältnismässig. I. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 liess sich der Regierungsrat in der Sache vernehmen. Er beantragte die Beschwerdeabweisung unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde auf die Erwägungen im angefochtenen RRB Nr. 259 verwiesen. J. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. K. Am 25. Juli 2024 reichte Moritz Jäggy seine Honorarnoten über Fr. 8’268.40 für im Jahr 2024 und Fr. 11’083.60 für im Jahr 2023 angefallene Leistungen ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Verweigerung der Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme der Mutter des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 4 ff. zu Art. 3 AIG). 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Schweiz und Indien keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche der Mutter des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. 4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch seiner Mutter gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls –über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bis zur Einreise in die Schweiz im 2023 habe seine Mutter alleine in Indien gelebt, wo sie zunächst von ihrem Ehemann, dem Vater des Beschwerdeführers, und anschliessend bis Ende 2022 von einer Nachbarin betreut worden sei. Seit dem Tod seines Vaters vor etwa drei Jahren und dem Wegfall der Nachbarin als Betreuungsperson sei es als nächster männlicher Verwandter nun die Aufgabe des Beschwerdeführers, sich um das Wohl und den Unterhalt seiner betagten Mutter zu kümmern. Seine beiden Schwestern lebten zwar ebenfalls in Indien, seien aber durch ihre Ehen in neue Familien eingebunden und daher nicht in der Lage, diese Verantwortung zu übernehmen, zumal sie weit von der Mutter entfernt lebten. Seit vier Jahren überweise er regelmässig Geld zur Unterstützung seiner Mutter. Mittlerweile sei sie jedoch auch im Alltag auf persönliche Betreuung angewiesen. Nachdem die Nachbarin nicht mehr für seine Mutter habe sorgen können, habe der Beschwerdeführer seine Mutter mit einem Besuchervisum in die Schweiz geholt, um zusammen mit seiner Frau für sie sorgen zu können. Eine Rückkehr nach Indien sei für seine Mutter unzumutbar, da sie dort ohne die dringend benötigte Hilfe nicht zurechtkäme. Zudem sei ihr Gesundheitszustand chronisch und verschlechtere sich stetig. Auch psychisch leide sie stark unter dem Verlust ihres Ehemannes. Seine Familie habe stets eine enge Bindung gepflegt, und seine Mutter habe auch durch ihre Besuche in den Jahren 2013, 2017 und 2023 eine starke Verbundenheit zur Schweiz entwickelt. Sie habe während dieser Aufenthalte Zeit im Restaurant der Familie von A. verbracht und sei in die Berge sowie in verschiedene Städte gereist. Seine Mutter sei auf dauerhafte Unterstützung angewiesen, die nur er in der Schweiz leisten könne. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Mutter weder Vermögen noch eine Rente habe, er übernehme deshalb die Garantie für ihre finanzielle Versorgung. 5.2 Während der Beschwerdeführer bereits seit 1991 in der Schweiz lebt, zog seine Mutter erst im März 2023 zu ihm. Nach dem Tod ihres Ehemannes und der Krankheit ihrer Nachbarin lebte die Mutter des Beschwerdeführers unbestrittenermassen von Ende 2022 bis März 2023 alleine in Indien. Inwiefern zwischen ihr und ihrem in der Schweiz lebenden Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen des intensiven Kontakts und der damit zusammenhängenden moralischen Unterstützung sowie der gesundheitlichen Beschwerden genügen in diesem Zusammenhang nicht. Aus diesen Gründen ergibt sich allenfalls eine alters- und krankheitsbedingte, nicht jedoch eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, wie sie hinsichtlich Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Das gleiche gilt für die finanzielle Unterstützung, die der Beschwerdeführer auch nach Indien leisten kann. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Mutter auf eine besondere Betreuung bzw. Pflege, welche nur von ihm erbracht werden kann, angewiesen ist. Nach dem Gesagten ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall nicht tangiert. 6.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus dieser im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung ein erhebliches Ermessen einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Bewilligungserteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben ( Martina Caroni / Lisa Ott in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N 6 zu Art. 28; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.1 ). 6.2 Der Bundesrat hat das erforderliche Mindestalter in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegt. Die Mutter des Beschwerdeführers hat Jahrgang 1943 und erfüllt diese Voraussetzung damit unbestrittenermassen. 6.3.1 Der Begriff der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz wird durch Art. 25 Abs. 2 VZAE dahingehend konkretisiert, dass derartige Beziehungen insbesondere vorliegen, wenn die ausländische Person längere frühere Aufenthalte in der Schweiz vorweisen kann (namentlich Ferien, Ausbildungsaufenthalte oder Erwerbstätigkeit; vgl. lit. a) oder wenn sie enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegt (namentlich zu Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern; vgl. lit. b). Dabei handelt es sich mit Blick auf den Terminus "insbesondere" um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.2). 6.3.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist praxisgemäss nicht mit dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Verlangt wird in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, welche unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.2 ff.; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 345] E. 6.5.2). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu regeln. Dies widerspiegelt sich im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 10.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2019.00738] vom 18. Dezember 2019 E. 2.4.1). 6.4.1 Der Regierungsrat erwog, gemäss eigenen Angaben sei die Mutter des Beschwerdeführers bereits mehrere Male in der Schweiz zu Besuch gewesen, zuletzt sei sie 2023 eingereist. Die Mutter des Beschwerdeführers verfüge mit ihrer in der Schweiz lebenden Familie über enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie über eigenständige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art in der Schweiz im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verfüge. Der Nachweis der Beziehungen zur Schweiz sei hoch anzusetzen, womit die Kontakte der Mutter des Beschwerdeführers zu in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, wiederholte Besuchsaufenthalte oder Kirchenbesuche in der Schweiz für den Nachweis der erforderlichen persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht genügten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine eigenen, von der familiären Konstellation unabhängige Beziehungen aufgebaut, weshalb die Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht erfüllt sei. Sämtliche behaupteten Kontakte in die Schweiz liefen über den Beschwerdeführer. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kontakte seiner Mutter sowie die Kirchenbesuche würden aufgrund der schweren Krankheit der Mutter bezweifelt. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hingegen geltend, dass seine Mutter mit mehreren Familien einen regen und persönlichen Austausch führe. B. besuche ausserdem regelmässig am Sonntag die Indische Kirche (Gurdwara) in H. und nehme am Gottesdienst teil. Vor und nach dem Gottesdienst treffe sie andere regelmässige Kirchengänger. Der Beschwerdeführer erklärt hinsichtlich der persönlichen Beziehungen seiner Mutter zur Schweiz, dass er sie in die schweizerische Kultur und das lokale Umfeld eingeführt habe, nachdem sich abgezeichnet habe, dass eine Rückkehr nicht möglich sein würde. In der Folge habe die Mutter neue, eigene Kontakte zu hier ansässigen indischen Staatsangehörigen knüpfen und regelmässig die Kirche in H. besuchen können, wobei die Kirchenbesuche jeweils als Familienausflüge stattfänden. Die ganze Familie von A. bemühe sich um eine zügige Integration, soweit das für B. mit Blick auf ihren gesundheitlichen Zustand überhaupt möglich sei. Auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 6. Juli 2023 an das AfMB bringt der Beschwerdeführer vor, dass B. zwar ein enges Familienleben geniesse, aber daneben auch ein soziales Umfeld habe. Die Familie des Gesuchstellers sowie die Familien der beiden verheirateten Töchter von B. seien traditionell eingestellt und erwarteten, dass der Sohn seine Pflicht gegenüber der Mutter übernehme. Eine Unterstützung der Mutter durch die Töchter würde in ihren neuen Familien auf grosses Unverständnis und Missgunst stossen. Die Überzeugung, dass der Sohn für die alternde Mutter sorgen müsse, sei kulturell tief verwurzelt. Eine erzwungene Rückkehr der Mutter nach Indien würde diese Überzeugung missachten und die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Familie von A. verletzen. Die Mutter sei ausserdem in schlechtem Gesundheitszustand. Die Ausreise würde unvermeidbar dazu führen, dass sich niemand um sie kümmern könnte resp. würde. Die Pflege könne nicht durch irgendjemanden erbracht werden, da B. Analphabetin mit beginnender und sich tendenziell verschlechternder Demenz sei und somit eine besondere Vertrauensbeziehung zu der sie betreuenden Person haben müsse. Es könne von ihr nicht verlangt werden, Anweisungen von einer ihr unbekannten Person über Angelegenheiten wie die Einnahme von Medikamenten entgegenzunehmen. Auch durch die Tatsache, dass sie Unterstützung von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn erhalte, bestehe ein erhöhtes Risiko, dass ihr jemand auf unehrliche Weise Geld abnehmen könnte. Ohne Lese- und Schreibkenntnisse sei B. eine Überprüfung von Rechnungen, Rezepten, Preisen etc. unmöglich und sie sei den Aussagen von Aussenstehenden ausgeliefert. In Ermangelung einer Vertrauensperson in Indien könne die durch verschiedene Ärzte bestätigte notwendige ständige Überwachung und Betreuung nur durch den Beschwerdeführer erbracht werden. 6.5 Zu prüfen ist, ob die Mutter des Beschwerdeführers im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 6.3.1 und 6.3.2 hiervor) über besondere Beziehungen zur Schweiz verfügt. Sie reiste in den Jahren 2013, 2017 und 2023 in die Schweiz, um ihren Sohn zu besuchen. Von den Angehörigen vollständig losgelöste Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art, beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Beziehungen in der einheimischen Bevölkerung, scheinen allerdings nicht zu bestehen, zumal dies unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands der Mutter des Beschwerdeführers nicht möglich erscheint. Die gesundheitlichen Einschränkungen erschweren es zusätzlich, aktiv am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen oder neue soziale Kontakte aufzubauen. Die Mutter des Beschwerdeführers war auch nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig und hat ihr ganzes Leben in Indien verbracht. Die bestehenden Bindungen der Mutter des Beschwerdeführers an Indien werden durch ihre kulturelle Prägung, ihre sozialen Netzwerke und ihre jahrzehntelange Verwurzelung in der indischen Gesellschaft untermauert. Diese Bindungen umfassen nicht nur familiäre Beziehungen, sondern auch die Vertrautheit mit den lokalen Traditionen, Bräuchen und Gegebenheiten, die ihre Identität entscheidend geprägt haben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine enge soziokulturelle Verbundenheit zu ihrem Heimatland vorhanden ist, welche im Fall der Schweiz nicht in gleicher Weise besteht. Eine persönliche Beziehung zur Schweiz besteht nicht, weder in kultureller noch in sozialer Hinsicht. Ihre Verbindung zur Schweiz beschränkt sich ausschliesslich auf die familiäre Beziehung zu ihrem Sohn, ohne dass darüber hinausgehende enge Bezüge ersichtlich sind. Dem entspricht, dass die Mutter des Beschwerdeführers weder eine schweizerische Landessprache noch Englisch beherrscht und somit enge Kontakte zur einheimischen Bevölkerung gar nicht möglich sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass die während des aktuellen Aufenthalts der Mutter in der Schweiz geknüpften Kontakte nicht als Grundlage für die Beurteilung ihrer sozialen Integration berücksichtigt werden können. Diese Kontakte sind unter unrechtmässigen Umständen entstanden, da sich die Mutter des Beschwerdeführers ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhielt resp. immer noch aufhält und somit durch ihr Verhalten unzulässig Tatsachen geschaffen hat. Daher können nur Kontakte berücksichtigt werden, die während ihrer rechtmässigen Aufenthalte in der Schweiz entstanden sind. Angesichts der kurzen Dauer dieser Aufenthalte und der zuvor genannten sprachlichen und gesundheitlichen Einschränkungen ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass diese Kontakte in einer intensiven und nachhaltigen Weise gepflegt wurden. Der Schluss der Vorinstanzen, wonach die Mutter des Beschwerdeführers die Voraussetzung von Art. 28 lit. b AIG nicht erfüllt, ist demnach nicht zu beanstanden. 6.6 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Zulassung der Mutter des Beschwerdeführers zu einem Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung. Entsprechend kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen finanziellen Mittel (Art. 28 lit. c AIG) verfügt. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers zu Recht verweigerten. 7.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 7.3 Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 428/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.3). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 7.4.1 Der Regierungsrat stellte fest, dass im vorliegenden Fall kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der relevanten gesetzlichen Bestimmungen vorliegt. Nach den Akten sei die medizinische Versorgung der Mutter des Beschwerdeführers in Indien sichergestellt. Sie habe wiederholt eine Klinik besucht und erhalte die notwendigen Medikamente. Zudem werde sie weiterhin durch die grosszügige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers abgesichert sein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Betreuung der Mutter oder die Sicherstellung der Medikamenteneinnahme mit den vorhandenen finanziellen Mitteln durch Dritte in Indien unzumutbar sein sollte. Auch das Argument, dass die Töchter in Indien traditionell nicht für die Mutter sorgen könnten, werde nicht glaubhaft belegt. Die Berufung auf kulturelle Traditionen könne nach schweizerischem Recht keinen Anspruch begründen. Zudem sei es möglich, eine Betreuung ausserhalb der Familie zu organisieren. Die altersbedingten Beschwerden der Mutter oder die Suche nach einer neuen Betreuung stellten ihre Lebensbedingungen nicht über das Mass hinaus infrage, das für Rentner in Indien üblich sei. Daher könne der Mutter des Beschwerdeführers auch aus Ermessensgründen keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt werden. 7.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die medizinischen Gebrechen seiner Mutter würden sie sowohl körperlich als auch psychisch deutlich stärker beeinträchtigen als die allgemeinen Erkrankungen anderer älterer Personen. Sie leide seit einigen Jahren unter einer komplexen vaskulärneurologischen Erkrankung, Diabetes, Blutarmut und Nierenfunktionseinschränkungen sowie Zeichen eines Myelodysplastischen Syndroms. Zudem sei eine schwere Demenz anzunehmen sowie eine mittelgradige depressive Störung. Dies übersteige durchschnittliche Alters-gebrechen deutlich. Die medizinische Versorgung sei in Indien nicht gewährleistet, das nächste Spital liege zwei Stunden Autofahrt entfernt, alleine die Anreise sei unzumutbar. Zuletzt sei es faktisch unmöglich, in Indien einen Pflegeplatz zu organisieren. Eine Ausreise nach Indien würde die Mutter des Beschwerdeführers erheblich an Leib und Leben bedrohen. 7.5 Hinsichtlich des geltend gemachten Härtefalls beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit einer Pflege in Indien und die Bedrohung von Leib und Leben der Mutter bei einer Ausreise. Dabei ist insbesondere die Einschätzung der Vorinstanz nachvollziehbar, eine medizinische Behandlung der Mutter des Beschwerdeführers könne auch in Indien gewährleistet werden. Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers regelmässig das Tagore Hospital & Heart Care Center (P) Ltd. in Indien aufsucht. Auch wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Klinik beträchtlich sein mag, begründet sie keinen persönlichen Härtefall, da es sich hierbei nicht um eine individuelle Besonderheit handelt, sondern um eine allgemeine Gegebenheit, die alle Menschen in der Region gleichermassen betrifft. Die Organisation der Betreuung, die Sicherstellung der Medikamenteneinnahme und der Transport zum nächstgelegenen Krankenhaus in Indien – gegebenenfalls mit Unterstützung Dritter – erscheinen angesichts der offenbar verfügbaren finanziellen Mittel sowohl realisierbar als auch zumutbar. Der Beschwerdeführer verweist auf kulturelle Gepflogenheiten, denen zufolge Töchter traditionell eher ihre Schwiegerfamilien unterstützen als ihre eigene Mutter. Solche Verweise auf kulturelle Traditionen können jedoch nach schweizerischer Rechtsauffassung weder zugunsten des Antragstellers noch zugunsten seiner Mutter berücksichtigt werden (Entscheid KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 345] E. 8.2). Ebenso verhält es sich mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV. Worin eine Grundrechtsverletzung liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal es an einer substantiierten Begründung dieses Vorbringens fehlt. Weder die altersbedingten Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers noch der Aufwand, eine neue Betreuung in Indien zu finden, gefährden ihre Lebensumstände in einem Masse, das über die durchschnittlichen Herausforderungen hinausgeht, denen Rentner in ihrem Heimatland üblicherweise begegnen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation der Mutter des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen demnach nicht pflichtwidrig ausgeübt, als sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung im vorliegenden Fall verweigerten. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.